Kategorien
Thema

Verkaufsoffene Sonntage in der Diskussion

Mit seinem Urteil vom 11.11.2015 (Az. 8 CN 2.14) hat das Bundesverwaltungsgericht  (BVerwG) sehr enge Schranken für die Zulässigkeit verkaufsoffener Sonntage gesetzt und damit bei Städten und Werbegemeinschaften bundesweit für Verunsicherung gesorgt. In diesem Urteil bestätigte das BVerwG, dass die Sonntagsöffnung im Gewerbegebiet Eching-Ost bei München anlässlich des „Echinger Frühlingsmarktes“ unzulässig war. Geklagt hatte die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die u. a. das Grundrecht der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit für die im Einzelhandel Angestellten gefährdet sah, wenn diese auch sonntags arbeiten müssten. Das BVerwG stellte klar, dass der vom Grundgesetz garantierte Sonn- und Feiertagsschutz (Art. 140 GG i.V.m. 139 WRV) ein hohes Schutzgut sei, welches verlange, dass die typische werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen zu ruhen habe. Zur Begründung eines verkaufsoffenen Sonntags müssten daher gewichtige Sachgründe angeführt werden, zu denen weder das Umsatzinteresse der Ladeninhaber noch das Shopping-Interesse der Kunden zählen würden.

Sonderfall Bayern

In Bayern wird die Ladenöffnung durch das Ladenschlussgesetz des Bundes (LadSchlG) geregelt. Demnach dürfen Verkaufsstellen in Bayern „aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen“ geöffnet sein. In den meisten Bundesländern gelten ähnlich lautende Regelungen (vgl. Tabelle). Diese Vorschrift verlange laut BVerwG, dass die anlassgebende Veranstaltung selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen müsse, welche gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit einer „normalen“ Ladenöffnung überwiegen müsse. Die Ladenöffnung müsse mithin als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen, da anderenfalls der besondere Charakter des Sonntags als Tag der Arbeitsruhe in Abgrenzung zur typischen werktäglichen Geschäftigkeit nicht mehr erkennbar sei.

Das BVerwG macht zur Voraussetzung, dass für die jeweilige Veranstaltung eine Prognose der Besucherströme angestellt wird, welche belegt, dass das Besucheraufkommen, welches der Markt für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigen muss, welche allein wegen der Ladenöffnung kämen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum anlassgebenden Marktgeschehen stehen muss.

Nach diesem Urteil war von vielen Städten und Werbegemeinschaften noch zu hören, dass es sich hier wohl um einen Sonderfall handele, schließlich sei Eching-Ost ein klassischer „Graue Wiese“-Standort mit Möbelhäusern, Baumärkten und Co. und die Veranstaltung „Echinger Frühjahrsmarkt“ sei neu geschaffen worden, offensichtlich um einen Anlass für die Sonntagsöffnung zu schaffen.

Bundesweit Urteile

Doch wer glaubte, das Urteil sei auf klassische Innenstädte mit etablierten Veranstaltungen und Märkten nicht zu übertragen, wurde in den folgenden Monaten eines Besseren belehrt: Beflügelt durch die Entscheidung des BVerwG ging ver.di in zahlreichen weiteren Städten bundesweit gegen verkaufsoffene Sonntage aus Anlass von Veranstaltungen vor. Und immer orientierten sich die zuständigen Gerichte eng an der Entscheidung des BVerwG. So beschloss bspw. das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht, dass ein Maifest mit Kinderprogramm, Live-Musik, Biergarten usw. in der Stadt Velbert keine ausreichende Begründung für eine Sonntagsöffnung sei. Der Beschluss wurde u. a. damit  begründet, dass die Genehmigung der Verkaufsstellenöffnung für den gesamten Stadtbezirk galt, während sich die Veranstaltungsfläche nur auf einen Teil der Innenstadt beschränkte. Zudem wurde bei der Plakatwerbung für die Veranstaltung die Ladenöffnung gegenüber den sonstigen Angeboten deutlich in den Vordergrund gestellt.

In einem weiteren Beschluss findet das Verwaltungsgericht Oldenburg deutliche Worte, indem es bspw. einen Frühlingsmarkt mit Ostereierbörse, Mitmachaktionen für Kinder und Marktständen zum Thema Ostern und Frühling als Alibiveranstaltung für die Sonntagsöffnung bezeichnet. Und selbst eine so besucherstarke Veranstaltung wie die Frankfurter Buchmesse sieht der Verwaltungsgerichtshof Hessen nicht als ausreichende Begründung für eine Gestattung der Sonntagsöffnung im gesamten Frankfurter Stadtgebiet. Neben einer Begrenzung auf das Umfeld der Messe hätte hier eine Beschränkung der Ladenöffnung auf solche Geschäfte in Frage kommen können, deren Sortimente der Versorgung der Veranstaltungsbesucher dienen oder einen thematischen Bezug zu der Veranstaltung aufweisen.

Zu Recht misst die Rechtsprechung dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit ein hohes Gewicht bei. Auch wenn in der Realität Gewerkschaftsveranstaltungen nur selten an Sonntagen abgehalten werden, so muss den Angestellten im Einzelhandel trotzdem die Möglichkeit eingeräumt werden, an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Als problematisch sahen die Gerichte in diesem Zusammenhang vor allem die Gefahr eines „Flickenteppichs sonntäglicher Ladenöffnungen“, da die Sonntagsöffnung jeweils in der Gemeinde genehmigt wird und benachbarte Gemeinden oftmals bewusst unterschiedliche Daten für ihre verkaufsoffenen Sonntage wählen, um jeweils auch die Bewohner aus der Nachbarstadt anzuziehen. So werden es in einer Region schnell deutlich mehr als vier Sonntage im Jahr, die für Gewerkschaftsveranstaltungen nicht in Frage kommen. Auf längere Sicht wird daher nur in Frage kommen, dass die Gesetzgebung der Länder zur Sonntagsöffnung angepasst wird. Denn wenn die vier verkaufsoffenen Sonntage landesweit einheitlich festgelegt werden, wäre die Bildung eines Flickenteppichs ausgeschlossen und die Gewerkschaften könnten ihre Veranstaltungen entsprechend planen.

Überarbeitung der Konzeption nötig

Bis es aber soweit ist, bleibt den Städten und Werbegemeinschaften nur, die Konzeption ihrer verkaufsoffenen Sonntage zu überarbeiten. Dazu gehören einigermaßen verlässliche Prognosen über die Besucherströme. Dies setzt i. d. R. auch längerfristige Frequenzmessungen voraus, um etwa Aussagen zu den Unterschieden der Besucherfrequenzen an normalen Einkaufstagen, bei Veranstaltungen ohne parallele Ladenöffnung oder bei verkaufsoffenen Sonntagen tätigen zu können. Fest installierte Frequenzmessgeräte, die  dauerhaft das Besucheraufkommen in einer Einkaufsstraße erfassen, können hier eine gute Unterstützung sein.

Zudem sollte die räumliche Ausdehnung der Veranstaltung so konzipiert sein, dass sich die Aktivitäten über den gesamten Innenstadtbereich erstrecken. Denn nur dann wird eine Genehmigung der Sonntagsöffnung für die gesamte Innenstadt genehmigungsfähig sein. Dies setzt in vielen Fällen auch die Schaffung völlig neuer Veranstaltungskonzepte voraus.

Den Städten und Werbegemeinschaften bleibt nur, die Konzeption ihrer verkaufsoffenen Sonntage zu überarbeiten. Dazu gehören einigermaßen verlässliche Prognosen über Besucherströme.

InnenstadtStadtmarketingStationärer Handel

Autor*in

Mark Hädicke

cima // Projektleiter Einzelhandel

Weitere Beiträge von Mark Hädicke