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Verkaufsoffene Sonntage: 10 vermeidbare Fehler

 

Kaum ein Thema erhitzt bundesweit die Gemüter im Einzelhandel so stark wie die Klagewelle der Gewerkschaft ver.di gegen die Einführung von verkaufsoffenen Sonntagen. Anlass für die Industrie-und Handelskammer zu Köln die cima mit einer Studie zu den Möglichkeiten einer rechtssicheren Beantragung von verkaufsoffenen Sonntagen zu beauftragen. Anhand eines Fallbeispiels aus NRW und einer Auswertung von 35 Rechtsurteilen konnte die cima zehn vermeidbare Fehler bei der Beantragung und Genehmigung von verkaufsoffenen Sonntagen identifizieren.

 

10 vermeidbare Fehler

1. Die räumliche und zeitliche Kopplung der Ladenöffnung mit einer Veranstaltung (Fest, Markt, Messe o. ä.) ist nicht plausibel dargestellt.

2. Der Antrag stellt den Charakter, die Größe und den Zuschnitt der Veranstaltung nicht ausreichend dar.

3. Der verkaufsoffene Sonntag ist nur eine singuläre Maßnahme; die Veranstaltung fügt sich nicht in einen Gesamtprozess zur Stärkung des Stadtteils ein.

4. Die Antragsunterlagen sind nicht ausreichend.

5. Die Veranstaltung stellt keinen Grund für eine Ausnahme dar, da z. B. zu wenige Stände geplant sind oder kein Bezug zu den Sachgründen besteht.

6. Die Gebietsabgrenzung ist zu großzüg.

7. Die Öffnung der Verkaufsstellen steht bei der Werbung für die Veranstaltung im Vordergrund.

8. Die Begründung ist unzureichend; pauschale Hinweise auf Missstände wie z.B. „Trading Down-Prozess“ reichen nicht aus.

9. Die Gemeinde hat keine Plausibilitätsprüfung vorgenommen.

10. Der verkaufsoffene Sonntag scheitert an formalen Rechtsfehlern der Gemeinde.

 

PHILIP REICHARDT, IHK zu Köln: Die jüngste Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat deutlich gemacht, dass eine ausreichende Faktengrundlage notwendig ist, damit die neuen Rechtfertigungsgründe für Sonntagsöffnungen greifen können.

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Autor*in

Dr. Wolfgang Haensch

cima // Büroleiter, Partner

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