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Kaufkraft vor Ort binden – Der Arbeitgebergutschein

Sie möchten den Kaufkraftabfluss verhindern und die Kaufkraft vor Ort womöglich sogar steigern? Gleichzeitig auch Lohnnebenkosten für Ihr Unternehmen sparen und Ihren Mitarbeiter:innen etwas Gutes tun? Die Antwort auf die beschriebenen Fragen? Der Arbeitgebergutschein.

Steuerfreier Sachbezug? – Was ist das überhaupt?

Das Arbeitsentgelt einer Arbeitskraft besteht aus dem Entgelt in Form von Geldleistungen (Lohn bzw. Gehalt) sowie bestimmten Sachbezügen. Diese auch unter dem Begriff der Sachzuwendungen bekannten Aufwendungen können dabei verschiedene Formen annehmen. Darüber hinaus können sie in steuerbegünstigte und steuerfreie Sachbezüge differenziert werden. Neben der Bereitstellung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges zur privaten Nutzung und der Ausgabe von Essensmarken, gibt es auch die Möglichkeit technische Angebote, wie Notebooks oder Smartphones kostenlos zur Verfügung zu stellen. Abhängig vom Wert dieser Sachzuwendungen müssen diese vom Arbeitgeber versteuert sowie beim Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung berücksichtigt werden. Die Freigrenze hierfür liegt monatlich bei 44 Euro (bei anlassbezogenen persönlichen Sachzuwendungen bei 60 Euro).

Vorsicht! – Rechtliche Risiken

Folgende Schritte sollten Sie bei der Einführung eines steuerfreuen Sachbezugs beachten:

  • Prüfung: Liegt eine Steuerbefreiung nach §3 des Einkommensteuergesetz (EStG) für bestimmte Aufmerksamkeiten (bspw. ein Geschenk zum Jubiläum) oder eine Zuwendung anlässlich einer Betriebsveranstaltung vor?
  • Genauigkeit: Überschreiten Sie die 44 Euro-Grenze nicht. Ein einzelner Cent macht die Freigrenze zunichte. Beachten Sie hierbei auch, dass Sie alle Sachzuwendungen eines Monats addieren müssen.
  • Unterscheidung Geldleistung und Sachbezug: Eine weitere Voraussetzung ist es, dass es sich um einen Sachbezug und nicht um eine Geldleistung handelt. Letztere ist laut der vom 1. Januar 2020 geltenden Gesetzesänderung in Deutschland steuerpflichtig. Einzige Ausnahme hierbei: Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Erwerb und Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen berechtigen und ab dem 1. Januar 2022 zusätzlich die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen (Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) – § 2 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung).
  • Zusatz zum Arbeitslohn: Die 44-Euro-Freigrenze darf nur dann angewendet werden, wenn der Bonus „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt“ (Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug) wird.

Der Arbeitgebergutschein und seine Vorteile

Der Arbeitgebergutschein bringt einige Vorteile mit sich, denn er:

  • ist steuer- und sozialversicherungsfrei
  • bringt Ihre Anerkennung gegenüber Ihren Mitarbeitern zum Ausdruck, motiviert sie und erhöht deren Zufriedenheit
  • positioniert Ihr Unternehmen als attraktiven Arbeitgeber in der Region
  • ist leicht zu verwalten

und er behält die Kaufkraft bei Ihnen vor Ort und stärkt somit die heimische Wirtschaft.

Änderungen im Jahr 2022

Neu ab 2022 ist der erhöhte Freibetrag. Die bisher geltende Freigrenze von 44€ wird auf 50€ angehoben. Somit können Arbeitgeber:innen Ihren Mitarbeiter:innen künftig bis zu 600€ anstatt 528€/jährlich steuerfrei zukommen lassen.

Die häufigen Gesetzesänderungen in den letzten Jahren fielen hauptsächlich zugunsten von sogenannten Geldkarten, wie City-Cards oder zweckgebundenen Stadtgutscheinen, aus. Diese erhielten hierdurch einen enormen Entwicklungsschub. Viele Anbieter von Stadtgutschein-Systemen setzten deshalb auf spezielle Arbeitgebergutscheine, die die Einrichtung, Verwaltung und Abwicklung für Arbeitgeber:innen zusätzlich erleichtern. In unserer Wissensdatenbank finden Sie eine große Übersicht an Stadtgutscheinen, die häufig über die Option des Arbeitgebergutscheins verfügen.

Gutscheinsysteme

Autor*in

Verena Birkmann

Verena Birkmann, Jg. 1997, ist Kulturgeographin (Bachelor) und absolviert momentan ihr Master-of-Arts-Studium an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg. Seit März 2020 arbeitet sie für die CIMA Beratung + Management GmbH insbesondere als Digital-Managerin lokaler Online-Plattformen und als Unterstützung im Projektmanagement. Außerdem ist sie verantwortlich für die redaktionelle Pflege der cima.digital-Wissensdatenbank und schreibt als Autorin für den cima.digital-Blog.

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